TESTAMENTVOLLSTRECKUNG
Zur Abrundung einer ganzheitlichen Beratung gehört auch die Testamentsvollstreckung
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Grundsätzlich kann der Erblasser durch Testament einen oder sogar mehrere Testamentsvollstrecker ernennen oder anordnen, dass durch eine bestimmte dritte Person ein Testamentsvollstrecker bestimmt wird.
Der Testamentsvollstrecker überwacht die Verteilung des Erbes unter den vom Erblasser bestimmten Erben. Im Testament kann aber auch bestimmt werden, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlaß verwalten soll. Das kann – je nach dem Willen des Erblassers – dazu führen, dass der Erblasser den Erben jemand vor die Nase setzt, der dafür sorgt, dass das vererbte Vermögen beieinander bleibt und nicht ausgegeben wird. Solche Regeln kommen immer wieder vor, wenn Erblasser bedenken haben, dass Erben Haus und Grund „verprassen“ würden. Testamentsvollstreckung wird häufig auch dann angeordnet, wenn ein Wirtschaftsunternehmen an einen Minderjährigen vererbt wird. Der Testamentsvollstrecker führt dann das Unternehmen fort bis der Erbe beispielsweise 25 Jahre alt ist. Meist geht eine Auflage an den Testamentsvollstrecker dahin, den Erben ein monatliches Salär aus der Firma oder dem Erbe zukommen zu lassen.
Eine solche Testamentsvollstreckung darf maximal 30 Jahre laufen.
Wer Testamentsvollstreckung anordnen will, sollte sich ebenfalls für die Abfassung seines Testamentes professionellen Rat holen. Anderenfalls läuft er Gefahr, dass das wirtschaftliche Ergebnis nicht so ist, wie er sich dies vorgestellt hat. Die gesamte Materie ist sehr komplex.